Begleiteter Umgang nach § 18 Abs. 3 SGB VIII
Auftrag bei der Umgangsbegleitung ist die Anbindung, Wiederherstellung oder Weiterführung der Kontakte zwischen dem Kind / den Kindern und dem außerhäuslich lebenden Elternteil. Im Vordergrund steht das Kindeswohl, die Umgangskontakte richten sich nach den alters- und entwicklungsbedingten Bedürfnissen des Kindes / der Kinder. Die Umgangskontakte sollen die Identitätsfindung des Kindes fördern und den Erhalt bzw. die Wiederherstellung der emotionalen und sozialen Bindung zu den Umgangsberechtigten ermöglichen.
Der begleitete Umgang ist eine zeitlich befristete Maßnahme. Die fachliche Beratung der Eltern oder sonstiger umgangsberechtigter Personen ist ein verbindlicher Bestandteil des Unterstützungsangebots.
Ziele und Hilfestellungen
- Planung, Durchführung und Nachbereitung von Umgangskontakten
- Erarbeitung individueller Maßnahme-Ziele und eines verbindlichen Vertrags mit beiden Elternteilen
- Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Kinder durch Beteiligung im Prozess
- Förderung der Bindungs- und Beziehungsfähigkeit zwischen dem Kind / den Kindern und dem umgangsberechtigten Elternteil
- Aufklärung der Eltern über kindliche Reaktionstendenzen in Konfliktsituationen (z. B. Loyalitätskonflikte)
- Unterstützung bei der Verbesserung der elterlichen Kommunikation
- Begleitende Einzelgespräche mit dem Kind / den Kindern
- Fallvertretung nach außen (Gericht, Jugendamt)
- Erarbeitung eines Umgangsmodells unter der Berücksichtigung der Wünsche und Bedarfe des Kindes/ der Kinder (Abschlusskontrakt)
- Ggf. Nachbetreuung in einem abgesprochenen Zeitraum